Skip to main content

Minijob: 12 Tipps & 5 Fallstricke geringfügiger Beschäftigungen

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, von der es zwei verschiedene Arten gibt. Welche das sind und welche Tipps und Regelungen du beachten solltest, erfährst du in diesem Artikel.

Insbesondere auf der Suche nach einer kurzzeitigen Beschäftigung stolpern viele über den Minijob. Bei dem Begriff tauchen häufig einige Fragen auf, die wir im Folgenden beantworten wollen.

Definition eines Minijobs

Definition eines Minijobs

Bei einem Minijob handelt es sich um eine geringfügige beziehungsweise kurzfristige Beschäftigung. Das monatliche Arbeitsentgelt bei diesen Jobs beträgt 520 Euro, weshalb sie auch als 520-Euro-Job bekannt sind.

Alternativ bedeuten Minijobs, dass du bis zu maximal 70 Tage im Kalenderjahr in diesem Job arbeiten musst. Allerdings bist du in diesen Jobs nicht sozial abgesichert, da dir von dem Lohn kein Geld für Sozialversicherungen abgezogen wird.

Tipps für Minijobs

Tipps für Minijobs

In Bezug auf geringfügige Beschäftigungen gibt es einige Dinge zu beachten. Damit du nicht den Überblick verlierst, haben wir hier einige Tipps zu geringfügigen Beschäftigungen für dich gesammelt.

Zwei Arten von Minijobs

Minijob ist nicht gleich Minijob. Zum einen gibt es den 520-Euro-Minijob, bei dem das Entgelt für deinen Arbeitseinsatz pro Monat nicht höher als 520 Euro sein darf.

Aus dem Stundenlohn ergibt sich dann die Anzahl der Stunden, die du pro Monat arbeiten darfst. Hierbei gilt auch bei Minijobs der gesetzliche Mindestlohn.

Zum anderen gibt es den kurzfristigen Minijob. Dabei darfst du pro Kalenderjahr nicht länger als drei Monate beziehungsweise maximal 70 Tage arbeiten. Hierbei kann sich das monatliche Entgelt jedoch verändern.

Mindestlohn für geringfügige Beschäftigungen

Mindestlohn für geringfügige Beschäftigungen

Für Minijobberinnen und Minijobber gilt die gesetzlich festgelegte Verdienstuntergrenze, auch als Mindestlohn bekannt.

Da sich der Mindestlohn laufend erhöht, verändert sich mit der Zeit auch die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen.

Die Verdienstgrenze orientiert sich dabei an einer Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche sowie am Mindestlohn. 

Sollte sich deine Arbeitgeberin beziehungsweise dein Arbeitgeber nicht an das Mindestlohngesetz halten, können für sie oder ihn im Nachhinein Nachzahlungen anfallen.  

Nebenbeschäftigung durch Minijob

Wenn du bereits einen sozialversicherungspflichtigen Job hast und einer Nebenbeschäftigung nachgehen willst, benötigst du dafür vorher das Einverständnis deines Hauptarbeitgebers.

Falls es nur bei einer geringfügigen Beschäftigung bleibt, ist diese nicht versicherungspflichtig. Möchtest du allerdings mehrere Minijobs ausüben, werden Beiträge an die Sozialversicherung abgegeben.

Das hat den Grund, dass die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro gilt. Sollte dein Einkommen diesen Betrag pro Monat überschreiten, so musst du Beiträge an die Sozialversicherung abgeben.

Tipp: Wenn du mehrere Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern hast und keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ausführst, solltest du den Überblick über deine Einkünfte behalten.

Du hast geltende Arbeitsrechte

Du hast geltende Arbeitsrechte im Minijob

In einer geringfügigen Beschäftigung gelten Personen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte. Im Grunde hast du damit die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte.

Im Folgenden erhältst du einen Überblick über deine Arbeitsrechte im Minijob:

  • Arbeitszeugnis
  • Vergütung an Sonn- und Feiertagen
  • Mutterschaftsgeld
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes
  • Kündigungsschutz
  • Schriftliche Informationen über die grundsätzlichen Vertragsbedingungen
  • Besonderer Schutz für schwerbehinderte Menschen
  • Gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall

In der Realität werden allerdings vielen Angestellten in einer geringfügigen Beschäftigung diese Rechte verwehrt. So passiert es recht häufig, dass sie nicht so wie sozialversicherungspflichtige Beschäftigte behandelt werden.

Lohnfortzahlung bei einer geringfügigen Beschäftigung

Lohnfortzahlung bei einer geringfügigen Beschäftigung

Übst du eine geringfügige Beschäftigung aus und wirst unverschuldet krank – sei es eine Erkältung oder ein Beinbruch – so hast du bis zu sechs Wochen Anspruch auf die Fortzahlung deines Verdienstes.

Ebenso hast du diesen Anspruch, wenn du aufgrund einer Rehabilitationsmaßnahme oder aus Vorsorgegründen nicht arbeiten kannst.

Deine Arbeitgeberin beziehungsweise dein Arbeitgeber zahlt dir dann die Lohnfortzahlung im Minijob für die Tage, an denen du eigentlich gearbeitet hättest.

Wichtig ist hierbei, dass dieser Anspruch erst vier Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung gilt. Deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber kann eine Erstattung der Aufwendungen beantragen, sofern sie oder er am Ausgleichsverfahren teilnimmt.

Dieses Ausgleichsverfahren bei Krankheit einer oder eines Angestellten gilt allerdings nur für Unternehmen mit maximal 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Minijob und Krankheit des Kindes

Minijob und Krankheit des Kindes

Sollte dein Kind einmal krank werden, sodass du nicht zur Arbeit gehen kannst, bist du durch deine Arbeitgeberin oder deinen Arbeitgeber abgesichert.

Diese Regelung gilt nur, wenn dein Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder eine Behinderung hat. Bleibst du als Elternteil zuhause, hast du einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für fünf Tage.

Jedoch kann diese Regelung im Arbeitsvertrag sowie bei einem Tarifvertrag von deiner Arbeitgeberin oder deinem Arbeitgeber eingeschränkt werden.

Sollte dies der Fall sein, ist sie oder er jedoch nach Paragraph 45 des fünften Sozialgesetzbuches dazu verpflichtet, dich unbezahlt freizustellen.

Zudem werden die Aufwendungen deiner Arbeitgeberin oder deines Arbeitgebers nicht erstattet, wenn nicht du selbst, sondern dein Kind krank ist.

Urlaubsanspruch bei geringfügigen Beschäftigungen

Du hast während einer geringfügigen Beschäftigung ebenso wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch. Die Anzahl an Urlaubstagen pro Jahr hängt dabei von der Anzahl an Tagen ab, die du pro Woche arbeitest.

Wenn einer angestellten Person mit 40 Stunden Arbeitsaufwand pro Woche regulär 30 Tage Urlaub im Jahr zustehen, so hast du in dem Unternehmen mit beispielsweise drei Tagen Arbeitseinsatz pro Woche einen Anspruch auf 18 Tage Urlaub im Jahr.

Im Fall einer Schwangerschaft

Im Fall einer Schwangerschaft

Falls du schwanger bist und dir schon vor Beginn des Mutterschutzes ein Beschäftigungsverbot zugesprochen wird, darfst du vorerst nicht mehr arbeiten.

Bis zum Beginn der eigentlichen Mutterschutzfrist zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dann den durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate weiter. Dieser Lohn wird auch als Mutterschutzlohn bezeichnet.

Hierbei können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ebenfalls die Erstattung ihrer Aufwendungen beantragen. Im Grunde nehmen alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an dem Ausgleichsverfahren bei Mutter- und Schwangerschaft teil.

Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt

Falls du nicht ausdrücklich in den letzten sechs Wochen deiner Schwangerschaft arbeiten möchtest, wirst du in dieser Zeit von deinem Minijob freigestellt.

Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt ab dem Tag nach der Geburt deines Kindes acht Wochen. Sollte es zu einer Mehrlings- oder Frühgeburt kommen oder das Kind weist eine Behinderung auf, beträgt die Frist insgesamt zwölf Wochen.

Innerhalb dieser Schutzfrist ist das Arbeiten für die junge Mutter in einem Minijob verboten. In manchen Fällen zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Die Höhe des Geldes und ob es überhaupt gezahlt wird, hängt dann von deinem Nettoverdienst im Minijob ab. Das Mutterschaftsgeld erhältst du von deiner Krankenkasse, sofern du gesetzlich versichert bist.

Den Zuschuss zahlt die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber dann, wenn das Mutterschaftsgeld niedriger als der Nettoverdienst vor der Mutterschutzfrist ist. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Nettoverdienst und dem Mutterschaftsgeld.

Lohnfortzahlung an Feiertagen

Lohnfortzahlung an Feiertagen

Wenn einer deiner festen Arbeitstage im Minijob auf einen Feiertag fällt, musst du nicht arbeiten. Allerdings zahlt deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber trotzdem den üblichen Verdienst für diesen Tag.

Sei dir dieser Regelung bewusst, da deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht umgehen darf.

Sollte deine Chefin oder dein Chef dir stattdessen vorschlagen, deine Stunden an einem sonst freien Tag vor- oder nachzuarbeiten, erinnere dich an diese Regelung.

Übergangsgeld bei Reha oder Vorsorge

Nimmst du an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Rentenversicherung teil, erhältst du unter speziellen Voraussetzungen Übergangsgeld.

Das ist eine Übergangslösung für einkommenslose Zeiten.

Bist du aufgrund einer unverschuldeten Krankheit arbeitsunfähig oder nimmst du an einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation teil, hast du einen Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung durch deine Arbeitgeberin beziehungsweise deinen Arbeitgeber.

Wurde dir dein Lohn wegen derselben Krankheit bereits ausgezahlt, vermindert sich dieser Anspruch. Das bedeutet, dass du keinen Anspruch mehr auf eine weitere Lohnfortzahlung hast, wenn du erst nach Ablauf einer Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen eine medizinische Reha antrittst.

In solchen Fällen erhältst du Übergangsgeld. Allerdings nur dann, wenn du unmittelbar vor der medizinischen Reha-Maßnahme Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hast.

Der Rentenversicherungsträger prüft und bewilligt die Leistung zur Rehabilitation nach versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen. Danach entscheidet dieser über deinen Anspruch und die Höhe des Übergangsgeldes.

Die Höhe des Geldes richtet sich dabei nach deinem Verdienst als Minijobberin oder Minijobber, den du vor Beginn deiner Arbeitsunfähigkeit bezogen hast. Die Berechnungsgrundlage besteht aus 80 Prozent deines Verdienstes.

Hast du bereits ein Kind und Anspruch auf Kindergeld, beträgt das Übergangsgeld nach dieser Berechnungsgrundlage 75 Prozent. Bei kinderlosen Versicherten gibt es ein Übergangsgeld von 68 Prozent des eigentlichen Verdienstes.

Kündigungsschutz bei geringfügiger Beschäftigung

Kündigungsschutz bei geringfügiger Beschäftigung

Während einer geringfügigen Beschäftigung bist du arbeitsrechtlich bei einer Kündigung geschützt. Dafür sorgt der allgemeine Kündigungsschutz.

Ein besonderer Kündigungsschutz gilt zusätzlich für bestimmte Personengruppen. Dazu zählen unter anderem werdende Mütter, Personen in Elternzeit oder Menschen mit Behinderung.

Der allgemeine Kündigungsschutz greift im Gewerbe nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Dazu müssen diese beiden Voraussetzungen erfüllt sein: Du hast in dem Betrieb ununterbrochen für mindestens sechs Monate gearbeitet und in dem Betrieb sind mindestens zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch und hier insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben schützt dagegen die Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt. Hier greift das Kündigungsschutzgesetz nicht.

Ebenso gilt für Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt nicht, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss.   

Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Treu und Glauben liegt unter anderem vor, wenn einer von mehreren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gekündigt und bei der Auswahl keine Rücksicht auf die soziale Situation der Person genommen wird. 

Auch liegt ein Verstoß vor, wenn der Kündigungsgrund ein sachfremdes oder willkürliches Motiv wie die ethnische Herkunft ist. Bei solchen Gründen des Arbeitgebers kann eine Kündigung unwirksam sein.

Wie du einen Arbeitsvertrag sachgemäß kündigst, erfährst du in diesem Artikel.

Kündigungsfrist beim Minijob

Im Minijob beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Dabei gilt diese Frist nicht nur für Minijobberinnen und Minijobber, sondern auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Gewerbe und Privathaushalt.

Fallstricke bei Minijobs

Fallstricke bei Minijobs

Einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen kann zwar seine Vorteile mit sich bringen, allerdings gibt es auch einige Nachteile. Diese stellen wir dir im Folgenden vor.

Keine automatische Kranken- und Pflegeversicherung

Als Minijobberin beziehungsweise Minijobber bist du nicht zwangsläufig kranken- und pflegeversichert.

Erst bei einem Entgelt von mehr als 520 Euro zahlst du in die Kranken- und Pflegeversicherung ein und bist somit versichert.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung musst du dich demnach selbst krankenversichern. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:

  1. Beitragsfreie Familienversicherung
  2. Freiwillige Krankenversicherung, privat oder gesetzlich
  3. Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wenn du allerdings Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehst und einen Minijob ausübst, musst du dich nicht um deine Kranken- und Pflegeversicherung kümmern. Dann übernehmen die Jobcenter oder Arbeitsagenturen die Beiträge zu den Versicherungen.

Das gilt jedoch nur so lange, wie du einen Anspruch auf die Leistungen hast.

Alles über die Beantragung von Arbeitslosengeld erklären wir dir in diesem Artikel.

Geringer Anspruch auf Rente

Geringer Anspruch auf Rente

Als Minijobberin oder Minijobber bist du in der Rentenversicherung pflichtversichert. Durch einen Antrag an die Deutsche Rentenversicherung kannst du dich aber von der Pflichtversicherung befreien lassen.

Falls du dauerhaft eine geringfügige Beschäftigung ausübst und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehst, hast du im hohen Alter nur einen geringen Anspruch auf Rente.

Das hat den Grund, dass aufgrund der geringen Arbeitszeit bei einem Minijob der Pflichtbeitrag niedriger ist.

Wichtig: Du hast keinerlei Anspruch auf eine Rente, wenn du ausschließlich in Minijobs gearbeitet hast und gleichzeitig von der Rentenversicherung befreit warst.

Das bedeutet leider auch, dass du als geringfügig Beschäftigte oder geringfügig Beschäftigter ein hohes Risiko für Altersarmut hast.

Kein Anspruch auf Sonderzahlungen

Minijobberinnen und Minijobber haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Gratifikationen beziehungsweise Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ausnahmen gelten dann, wenn diese Sonderzahlungen vorab in einem Tarifvertrag, arbeitsvertraglich oder innerhalb einer betrieblichen Regelung vereinbart wurden. In dieser Vereinbarung kannst du auch die Höhe der Sonderzahlungen einsehen.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt ebenso bei Sonderzahlungen, weshalb nicht nur Vollzeitbeschäftigte eines Unternehmens Anspruch darauf haben.

Die Zahlungen können allerdings aus sachlichen Gründen unterschiedlich hoch ausfallen. So spielen dabei die Berufserfahrung, die Qualifikation, deine Arbeitsleistung sowie verschiedene Arbeitsplatzanforderungen eine Rolle.

Besondere Regelungen

Besondere Regelungen

Bezüglich eines Minijobs gibt es je nach Personengruppe besondere Regelungen. Befindest du dich zum Beispiel in einer Ausbildung, kannst du nebenbei keiner geringfügigen Beschäftigung nachgehen.

Machst du stattdessen ein freiwilliges Praktikum, das die Voraussetzungen eines Minijobs erfüllt, ist das kein Problem.

Bei geflüchteten Menschen gibt es die Regel, dass sie Minijobs nur mit einer Arbeitserlaubnis ausüben dürfen.

Arbeitet jemand in der Tagespflege, kommt es darauf an, ob die Person abhängig beschäftigt oder selbstständig ist. Ein Minijob kann nämlich nur eine abhängige Beschäftigung sein.

Eine weitere Beschäftigungsgruppe sind Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter. Diese erhalten von ihrer Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bereits unterschiedliche Sonderzahlungen. Deshalb muss man bei der Berechnung des regelmäßigen Verdienstes genau aufpassen.

Ein Minijob ist übrigens kein Synonym für einen Nebenjob!

Wenn du mehr über Nebenjobs herausfinden willst, schau dir diesen Artikel an. 

Ausnahmen vom Mindestlohn

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht in jedem Fall daran gebunden, einer Minijobberin beziehungsweise einem Minijobber den Mindestlohn zu zahlen. 

Zu den Ausnahmen gehören die folgenden Tätigkeiten und Personen:

  • Tätigkeiten im Ehrenamt
  • Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten
  • Freiwillige Praktikantinnen und Praktikanten, deren Praktikum maximal drei Monate dauert
  • Auszubildende (wegen der Ausbildungsvergütung)
  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung wie Schülerinnen und Schüler

Manche Branchen bieten einen höheren Mindestlohn als die festgelegte Untergrenze. Dazu gehören zum Beispiel die Gebäudereinigung, das Dachdeckerhandwerk oder das Baugewerbe.

10 votes, average: 4,60 out of 510 votes, average: 4,60 out of 510 votes, average: 4,60 out of 510 votes, average: 4,60 out of 510 votes, average: 4,60 out of 5 (10 votes, average: 4,60 out of 5)
You need to be a registered member to rate this.
Loading...

Auch interessant für dich

Ähnliche Beiträge