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Kurzfristige Beschäftigung: 7 Tipps + 6 Fallstricke

Fachredakteurin
Aktualisiert:

Eine kurzfristige Beschäftigung gehört zu den Minijobs und ist zeitlich begrenzt. Sowohl Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten hier einiges beachten. Wir haben Wissenswertes, Tipps und Fallstricke.

Besonders wichtig in in diesem Zusammenhang ist die "Berufsmäßigkeit". Sie legt fest, welche Beschäftigung als kurzfristig gilt und welche Tätigkeit zur Finanzierung des Lebensunterhalts ausgeübt wird.

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Was eine kurzfristige Beschäftigung ist

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nur für einen bestimmten, vorher festgelegten Zeitraum angestellt.

Insgesamt darf diese Beschäftigung 70 Arbeitstage oder drei zusammenhängende Monate im Jahr nicht überschreiten.

Außerdem darf die kurzfristige Beschäftigung nicht die Haupteinnahmequelle des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin sein. Er oder sie muss den Lebensunterhalt noch auf andere Weise bestreiten.

Die kurzfristige Beschäftigung darf nämlich nicht "berufsmäßig" ausgeübt werden. Mehr dazu erfährst du in unseren Fallstricken.

Kurzfristige Beschäftigungen kommen typischerweise in diesen und ähnlichen Situationen vor:

  • Krankheits- oder Urlaubsvertretung
  • Ferienjobs
  • Verstärkung des Teams in der Hauptsaison (etwa in der Landwirtschaft oder Gastronomie)

Unterschied zwischen 450-Euro-Job und kurzfristiger Beschäftigung

Ähnlich wie die 450-Euro-Jobs gehören auch die kurzfristigen Beschäftigungen zu den Minijobs (auch "geringfügige Beschäftigung" genannt). Es gibt aber wichtige Unterschiede:

Der 450-Euro-Job ist im Verdienst begrenzt. Monatlich dürften maximal 450 Euro verdient werden. Die Häufigkeit der Einsätze und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses spielen keine Rolle, solange der Mindestlohn eingehalten wird. Auf den Mindestlohn gehen wir in den Tipps noch einmal genauer ein.

Bei der kurzfristigen Beschäftigung ist dagegen das monatliche Einkommen nicht so wichtig, dafür aber die Zeit der Beschäftigung: Sie darf im Jahr maximal drei Monate am Stück oder insgesamt 70 Arbeitstage andauern.

Die drei Monate gelten bei Vollzeitarbeit. Ist die wöchentliche Arbeit kürzer, gelten die 70 Arbeitstage im Jahr.

In beiden Arten des Minijobs bist du nicht sozialversichert. Es fallen also keine Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung an.

Natürlich brauchst du trotzdem eine Krankenversicherung. Das Unternehmen zahlt dafür eine Pauschale, als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer musst du keine zusätzlichen Beiträge entrichten.

7 Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

7 Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Im Folgenden findest du sieben wichtige Tipps für eine kurzfristige Beschäftigung. Sie zeigen dir deine Möglichkeiten und Rechte auf. Hier findest du Tipps für deinen ersten Arbeitstag.

Als Arbeitgeber beraten lassen

Die Situation rund um kurzfristige Beschäftigungen ist ziemlich kompliziert, deutlich komplexer jedenfalls als bei den 450-Euro-Jobs.

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber musst du sicherstellen, dass keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt. Das geschieht meist mit einem Fragebogen, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die vorherigen Beschäftigungsverhältnisse mitteilen kann.

Hier werden in der Regel auch die einzelnen Aspekte abgefragt, die eine kurzfristige Beschäftigung unmöglich machen würden.

Ein solcher Fragebogen gibt dem Unternehmen eine gewisse Sicherheit. Falls es später Probleme gibt und die Angaben auf dem Fragebogen nachweislich falsch waren, hilft das dem Unternehmen als Handhabe.

Wenn du noch keine Erfahrungen mit kurzfristigen Beschäftigungen hast, solltest du dir unbedingt fachkundigen Rat einholen. Diesen bekommst du zum Beispiel bei Steuerberaterinnen und Steuerberatern.

Generell gilt: Die rechtliche Lage ist bei 450-Euro-Jobs klarer und einfacher. Du solltest deshalb prüfen, ob sich das Beschäftigungsverhältnis nicht auch als 450-Euro-Job realisieren lässt.

Vorteile für Schüler, Studenten und Rentner

Vorteile für Schüler, Studenten und Rentner

Kurzfristige Beschäftigungen bieten in verschiedenen Lebensphasen große Vorteile.

Besonders deutlich wird das bei Schülerinnen und Schülern beziehungsweise bei Studierenden. Diese wollen oder müssen sich häufig in den Sommer- oder Semesterferien etwas dazuverdienen.

Hier bieten sich kurzfristige Beschäftigungen an: Während der Schulzeit oder dem Studium gilt die Beschäftigung allgemein nicht als berufsmäßig und kann deshalb problemlos durchgeführt werden.

Da (abgesehen von der Lohnsteuer) keine weiteren Abgaben anfallen, kannst du das verdiente Geld quasi vollständig nutzen.

Gleiches gilt auch für Rentnerinnen und Rentner: Du kannst kurzfristige Beschäftigung problemlos ausüben, ohne Rentenanspruch zu verlieren, und dir damit ein bisschen was dazuverdienen.

Mindestlohn gilt auch bei kurzfristiger Beschäftigung

Der Mindestlohn wurde eingeführt, damit nicht mehr so viele Menschen in prekären Beschäftigungen arbeiten. Er gilt bis auf wenige Ausnahmen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren, quer durch alle Branchen hinweg.

Auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung oder bei einem 450-Euro-Job muss der Mindestlohn berücksichtigt werden.

Eine Ausnahme gilt bei Schülerinnen und Schülern, die noch keine 18 Jahre alt sind und noch keine Ausbildung abgeschlossen haben. Ein solcher Ferienjob kann auch mit einem geringeren Lohn vergütet werden.

Diese Ausnahme sollte verhindern, dass Jugendliche sich lieber einen Job suchen als eine (schlechter bezahlte) Ausbildung zu beginnen.

Gleiche Rechte wie andere Arbeitnehmer

Gleiche Rechte wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Wenn du kurzfristig beschäftigt bist, hast du in vielen Punkten die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Über den Mindestlohn hast du ja gerade schon einiges erfahren. Die Gleichstellung betrifft jedoch auch einige andere Aspekte, über die du Bescheid wissen solltest:

Du bist zum Beispiel über dein Unternehmen unfallversichert. Sollte dir bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg etwas passieren, kommt die Unfallversicherung für die Folgekosten auf.

Natürlich gelten auch die Arbeitsschutzbedingungen für dich mit. Muss zum Beispiel Schutzkleidung getragen werden oder sind andere Maßnahmen fällig, dann müssen diese dir genauso zur Verfügung stehen wie allen anderen.

Wenn du mindestens vier Wochen am Stück für einen Arbeitgeber arbeitest, steht dir eine Lohnfortzahlung zu, falls du krank wirst.

Und wenn du mehr als einen Monat am Stück beschäftigt bist, hast du sogar Urlaubsanspruch. Dieser beträgt pro Arbeitsmonat ein Zwölftel des regulären Jahresurlaubs, sofern du in Vollzeit arbeitest. Wenn du an weniger Arbeitstagen tätig wirst, reduziert sich der Anspruch.

Stunden aufzeichnen

Stunden aufzeichnen

Damit der Mindestlohn nachweislich eingehalten wird, müssen die Arbeitszeiten bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen aufgezeichnet werden.

Festgehalten werden muss der tatsächliche Arbeitsbeginn, das tatsächliche Arbeitsende und die daraus resultierende Arbeitsdauer.

Wenn diese Aufzeichnungen fehlen, verstößt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz.

In diesem Fall können hohe Bußgelder fällig werden. Achte also darauf, dass das gar nicht erst passiert und zeichne die Arbeitszeiten genau auf.

Auf die korrekte Anmeldung achten

Auch wenn bei einer kurzfristigen Beschäftigung keine Sozialabgaben fällig werden, müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer korrekt angemeldet sein. Auch die Lohnsteuer muss gezahlt werden. Achte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer darauf, dass hier alles korrekt verläuft.

Manche Unternehmen versuchen, unter dem Deckmantel der kurzfristigen Beschäftigung, Personen auf Rechnung zu bezahlen (wie Selbstständige) oder sogar schwarz zu beschäftigen.
Lass dich auf solche Angebote nicht ein.

Zum einen riskierst du rechtliche Probleme und hohe Nachzahlungen, wenn diese unkorrekte Art der Beschäftigung auffällt.

Und zum anderen kann es richtig schwierig werden, wenn du dich zum Beispiel bei der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit verletzt. In diesem Fall springt nur dann die Unfallversicherung ein, wenn du korrekt gemeldet warst.

Auch als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber kannst du natürlich erheblichen Ärger bekommen, wenn du deine Mitarbeiter nicht korrekt meldest. Achte deshalb in jedem Fall darauf, dass die kurzfristige Beschäftigung auch als solche gemeldet ist. Lass dich im Zweifelsfall beraten.

Einverständnis des Haupt-Arbeitgebers einholen

Einverständnis des Haupt-Arbeitgebers einholen

Wenn du bei einem Arbeitgeber in Voll- oder Teilzeit beschäftigt bist und dann in einem anderen Unternehmen eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen willst, brauchst du dafür die Genehmigung deines hauptsächlichen Arbeitgebers.

Suche deshalb rechtzeitig das Gespräch. Kündige deinen Wunsch an und lass dir schriftlich bestätigen, dass diese Form der Nebenbeschäftigung in Ordnung ist.

Normalerweise gibt es hier keine Probleme, sofern es sich nicht um einen Konkurrenten oder Kunden des Arbeitgebers handelt oder die Tätigkeit aus einem anderen Grund mit deiner eigentlichen Arbeit kollidiert.

6 Fallstricke bei der kurzfristigen Beschäftigung

Bevor du eine kurzfristige Beschäftigung anbietest oder eingehst, solltest du einige weit verbreitete Fallstricke kennen. Wenn du diese nämlich nicht beachtest, kann es zu Problemen kommen.
Beachte sie sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmersicht.

Berufsmäßigkeit: Nicht jeder kann beschäftigt werden

Nicht jeder kann kurzfristig beschäftigt werden

Neben der zeitlichen Begrenzung gibt es eine wichtige Einschränkung für die kurzfristige Beschäftigung: Du darfst sie nicht "berufsmäßig" ausüben.

Das bedeutet, dass die Beschäftigung nur eine "wirtschaftlich untergeordnete Einkommensquelle" darstellt.

Es muss also eine Hauptbeschäftigung geben, zu der allerdings auch Schule und Studium, Rente oder auch die Arbeit als Hausfrau oder Hausmann zählt.

Die Einschränkung durch die Berufsmäßigkeit bringt einige Besonderheiten mit sich:

Wer arbeitssuchend gemeldet ist oder Arbeitslosengeld I oder II bezieht, kann nicht kurzfristig beschäftigt werden, weil hier von einer Berufsmäßigkeit ausgegangen wird. Auch Personen in Elternzeit können nicht kurzfristig angestellt werden.

Wer eine Schule oder ein Studium besucht, kann eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen. Das ist sogar sehr typisch in den Schul- oder Semesterferien. Auch zwischen Schule und Studium ist eine kurzfristige Beschäftigung möglich.

Anders sieht das in der Überbrückungszeit zwischen Schule und Ausbildung, zwischen Studium und Arbeit oder zwischen Ausbildung und Studium aus. In dieser Zeit wird von einer Berufsmäßigkeit ausgegangen, die kurzfristige Beschäftigung ist also nicht möglich.

Kein Problem besteht für Rentner und Rentnerinnen, für Hausfrauen und Hausmänner, für hauptberuflich Selbstständige und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Vollzeit oder Teilzeit. Sie können eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen.

Die Beschäftigung darf nicht auf Wiederholung basieren

Die Beschäftigung darf nicht auf Wiederholungen basieren

Eine kurzfristige Beschäftigung muss so angelegt sein, dass sie tatsächlich spätestens nach der vorgesehenen Zeit endet.

Eine kurze Pause vor einer neuerlichen Beschäftigung reicht nicht aus. Zwischen zwei Einsätzen bei einem Arbeitgeber müssen mindestens zwei Monate liegen.

Das wird zum Beispiel relevant bei Saisonkräften, die immer wieder für die gleiche Arbeit eingestellt werden.

Auch wenn dies dann jeweils nur kurzzeitig geschieht, handelt es sich um eine berufsmäßige Beschäftigung und damit nicht mehr um einen Minijob.

Auch dann, wenn ein Mitarbeiter nur gelegentlich eingesetzt wird, dies aber über einen langen Zeitraum hinweg, gilt die Beschäftigung nicht mehr als kurzfristig.

Ein Beispiel

Eine Mitarbeiterin unterstützt jeden zweiten Sonntag in der Gastronomie. Damit kommt sie zwar nicht über die vorgeschriebenen 70 Tage im Jahr hinaus, ist aber trotzdem nicht kurzfristig beschäftigt, weil die Anstellung auf längere Zeit und auf Wiederholungen ausgelegt ist.

Die Befristung muss vorher festgelegt werden

Vor Beginn der Beschäftigung muss bereits festgeschrieben werden, dass diese auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist.

Stellt sich heraus, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nur für kurze Zeit gebraucht wird, kann die Beschäftigung rückwirkend nicht mehr als kurzfristig eingestuft werden.

Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn eine erkrankte Kollegin oder ein Kollege früher als gedacht aus dem Krankenstand zurückkehrt.

Diese Information ist vor allem für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wichtig. Achte darauf, dass die kurzfristige Beschäftigung von vorneherein vertraglich festgehalten ist.

Eine Ausnahme gibt es aber: Bei Tätigkeiten, deren Kurzfristigkeit "nach ihrer Eigenart" feststeht, muss das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht im Vertrag festgehalten werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Beschäftigung sich auf eine ganz bestimmte Veranstaltung bezieht.

Da die Formulierung "nach ihrer Eigenart" aber etwas vage ist, bist du auch hier auf der sicheren Seite, wenn du das Ende des Beschäftigungsverhältnisses von vorneherein schriftlich festlegst.

Es droht Altersarmut

Es droht Altersarmut

Wer zum Beispiel als Hausfrau oder Hausmann über Jahre hinweg immer nur kurzfristig beschäftigt ist, kommt bei einem bescheidenen Lebensstil vielleicht über die Runden, erarbeitet sich aber nur einen sehr geringen Rentenanspruch.

Das liegt daran, dass du bei Minijobs (zu denen auch die kurzfristige Beschäftigung zählt) keine Sozialversicherungen zahlen musst. Es wird also auch nicht (oder nur sehr wenig) in die Rentenversicherung eingezahlt.

Diese Regelung hat den großen Vorteil, dass vom geringen Einkommen nicht auch noch teure Beiträge abgehen. Für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber besteht der Vorteil darin, relativ spontan und ohne große Zusatzkosten kurzfristig benötigte Personen einstellen zu können.

Der Nachteil ist jedoch, dass die Rente nur sehr gering ausfällt, wenn du über längere Zeit hinweg Minijobs nutzt. Die Gefahr für Altersarmut steigt dadurch deutlich an. Das sollten Mitarbeitende vorher wissen.

Wenn du den Minijob zusätzlich zu einer anderen Anstellung ausübst, ist das meist kein Problem. Für Hausfrauen und -männer oder auch Selbstständige sieht die Situation manchmal anders aus. Das solltest du im Hinterkopf behalten und dich, falls du betroffen bist, individuell informieren. 

Kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengerechnet

Von einer kurzfristigen Beschäftigung in die nächste wechseln? Das klingt vielleicht reizvoll, ist jedoch rechtlich nicht möglich.

Auch wenn du bei verschiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern beschäftigt bist, gilt die Begrenzung von insgesamt drei Monaten am Stück oder 70 Arbeitstagen insgesamt.

Du musst also sämtliche kurzfristigen Beschäftigungen zusammenzählen. Warst du in diesem Kalenderjahr bereits 50 Tage kurzfristig beschäftigt, darfst du bei einem anderen Arbeitgeber nur noch weitere 20 Tage auf diese Weise angestellt sein.

Kurzfristige Beschäftigungen über den Jahreswechsel

Generell gilt die zeitliche Beschränkung für ein Kalenderjahr. Allerdings gibt es eine Ausnahme für Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel hinweggehen:

Wenn du einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehst, die in einem Jahr beginnt und erst im nächsten endet, darfst du diese nicht für zwei Jahre anrechnen. Solange es sich um die gleiche Beschäftigung handelt, bleibt sie also auf die genannten drei Monate beziehungsweise 70 Tage beschränkt.

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